Verhinderungspflege – die Urlaubsvertretung für pflegende Angehörige
Wenn eine Pflegeperson selbst krank wird oder zur Kur fährt, Urlaub benötigt oder sich einfach nur eine Auszeit gönnen möchte, kann sie Leistungen der Verhinderungspflege für max. 28 Tage im Jahr in Anspruch nehmen.
Mit einem sorgfältig durchdachten Pflegeangebot bietet ihre Pflege-Vermittlungsagentur, den pflegenden Angehörigen für diesen Zeitraum professionelle Hilfsangebote an, damit sie sich einmal von ihrer schweren Aufgabe erholen oder ohne schlechtes Gewissen genesen können. Dabei ist die erlebte Fürsorglichkeit und Zuwendung durch die entsendeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstleistungsunternehmens für Pflegebedürftige und deren Pflegeperson ein unschätzbarer Zugewinn an Lebensqualität.
Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Geldleistung der Pflegeversicherung, die Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse auf Antrag erhalten können. Wir möchten Ihnen mit diesem Hinweisblatt gerne Tipps zur Beantragung geben.
Welche Leistungen gehören zur Verhinderungspflege?
Diese Leistung ist gesetzlich im § 39 des elften Sozialgesetzbuches geregelt. Danach hat jede Person, die seit mindestens 6 Monaten zu Hause gepflegt wird und Leistungen aus der Pflegeversicherung bezieht, Anspruch auf Verhinderungspflege als Ersatzleistung, wenn die eigentliche Pflegeperson aus verschiedensten Gründen verhindert ist. Diese Gründe können z. B. Krankheit, Urlaub, oder auch Freizeitgestaltung sein. Es geht auch darum, die Pflegeperson zu entlasten und Möglichkeiten der Erholung und Regeneration zu schaffen.
Während der Verhinderungspflege (bis zu vier Wochen je Kalenderjahr) wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Dies bedeutet, dass durch das Pflegeversicherungsgesetz der Anspruch jedem zusteht, der bereits ein halbes Jahr eine Pflegestufe hat. Dies gilt auch für Personen mit der Pflegestufe 0.
- Ansprüche verfallen erst nach 4 Jahren. Falls die Leistungen in den Vorjahren nicht in Anspruch genommen wurden, können sie nachträglich bei der Pflegekasse beantragt werden.
Die Leistung der Verhinderungspflege beträgt 1.612 EUR pro Kalenderjahr. Zusätzlich kann die Hälfte des Leistungsbetrages für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden.
- Dies bedeutet, dass ein finanzieller Zuschuss für die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege bis zu 2.418 EUR jährlich oder 201 EUR monatlich möglich ist.
- Dieses Geld kann auch für die Finanzierung einer 24 Stunden Betreungskraft verwendet werden.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Bei der Antragstellung ist es häufig so, dass pflegende Angehörige nach telefonischer Anfrage bei der Pflegekasse eine Absage mit der Begründung erhalten, dass ja eine 24 Stunden Betreuungskraft vor Ort sei und somit keine Verhinderungspflege notwendig ist. Dem ist aber nicht so, da auch die Betreuungskräfte ihre Freizeiten haben und für Entlastung gesorgt werden muss.
Lassen Sie sich durch eine mündliche Absage durch die Pflegekasse nicht abschrecken und stellen den Antrag auf Verhinderungspflege. Etwa 90% der Anträge werden angenommen, auch wenn vorab telefonisch eine Absage erteilt wurde.
Daher unsere Tipps beim beantragen der Verhinderungspflege:
- Lassen Sie sich den Antrag auf Leistungen der von Ihrer Pflegekasse zusenden.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie diesen bei Ihrer Pflegekasse ein, ohne vorab mit dieser zu diskutieren.
- Wenn doch ein Gespräch stattgefunden hat, lassen Sie sich nicht durch telefonische Aussagen Ihrer Pflegekasse einschüchtern.
- Leistungen der Verhinderungspflege stehen Ihnen zu!
Wie können Sie die Verhinderungspflege am besten in Anspruch nehmen?
Es ist zunächst unerheblich, wie sich die Pflegesituation darstellt, ob Sie als pflegender Angehöriger mit der pflegebedürftigen Person in einem Haus zusammen oder weiter entfernt wohnen, oder ob eine 24 Stunden Betreuungskraft zuständig ist.
- Wenn Sie die Möglichkeit haben, entfernte Verwandte, Freunde, Nachbarn oder Bekannte als Ersatzpflegepersonen mit „ins Boot zu holen“, dann empfehlen wir Ihnen dies zu tun.
Denn dann haben Sie die Möglichkeit, pauschal nach Stundenlohn abzurechnen und sparen sich ausführliche Auflistungen von Fahrtkosten etc.; denn Personen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihr in einer Hausgemeinschaft leben, steht nur die Erstattung von Fahrtgeld, Verdienstausfällen oder ähnlicher Ausgaben (unter Vorlage von Belegen) zu.
Ansonsten wird bei Ersatzpflege durch nahe Verwandte lediglich das reguläre Pflegegeld weiter gezahlt. Selbstverständlich können Sie auch einen ambulanten Pflegedienst mit einem höheren Stundensatz mit der Ersatzpflege beauftragen.
- Wenn Sie Ihre Abrechnung über die Verhinderungspflege z. B. vierteljährlich als Sammelaufstellung einreichen, bedeutet das für die Pflegekasse weniger Einzelaufwand und die Beträge werden in der Regel ohne großes Nachfragen erstattet.
1. Regelmäßige Entlastung im Alltag
Verhinderungspflege wird in diesem Zusammenhang unproblematisch anerkannt, wenn beispielsweise jemand aus dem Bekanntenkreis für 25 Einsätze im Jahr à 4 Stunden (bei einem angesetzten Stundenlohn von 15 €), als Vertretung für die Pflegeperson im Antrag eingetragen wird.
Die Pflegekasse berechnet dann: 25 Einsätze x 4 Stunden x 15 €= 1.500 EUR.
Auf diese Art wird der Pflegeperson eine gute Möglichkeit gegeben, regelmäßig Zeit für Freizeitaktivitäten zu haben und sich von der Pflege zu erholen. Zusätzliche Urlaubswochen können weitere Entlastung schaffen.
- Die Abrechnung sollte sich im Rahmen von unter 8 Stunden pro Tag bewegen, ansonsten kommt es zur anteiligen Kürzung des Pflegegeldes für die entsprechenden Tage.
2. Ersatzpflege bei Urlaub oder Krankheit
Für einzelne ganze Tage oder auch mehrere zusammenhängende Tage können Sie ebenfalls Bekannte, oder auch einen ambulanten Pflegedienst mit der Ersatzpflege beauftragen.
Das monatliche Pflegegeld kann von der Pflegekasse während der Zeit einer Verhinderungspflege bis zum halben Betrag gekürzt werden, wenn die Ersatzpflege 8 Stunden oder mehr Stunden pro Tag beträgt. Wenn die Pflegeperson also krank ist oder in den Urlaub fahren will, sollten Sie dies berücksichtigen.
Sie benötigen weitere Unterstützung bei der Antragstellung oder Ihr Antrag wurde schriftlich abgelehnt ?
Als kompetenter Pflegeberatungspartner helfen wir Ihnen gerne weiter, auch in anderen Angelegenheiten rund um die Themen Antragstellung und Widerspruchsverfahren.